KURZARBEIT-BESONDERHEITEN FÜR PKV VERSICHTERE ARBEITNEHMER UND BERECHNUNG DES AG-ZUSCHUSSES
Peter Quickert
Director Director Team PKV-Optimierung
Sehr geehrte Leserin, Sehr geehrter Leser,
aus Gründen der Gleichbehandlung mit gesetzlich versicherten Arbeitnehmern enthält der § 257 SGB V im Zusammenhang mit § 249 SGB V einige Sonderregelungen für Bezieher von Kurzarbeitergeld.
Das Wichtigste in Kürze:
Zur Ermittlung des korrekten Arbeitgeberzuschusses müssen zunächst folgende Entgelt-Begrifflichkeiten betrachtet werden:
SOLL-ENTGELT: Das Soll-Entgelt ist das regelmäßige Arbeitsentgelt ohne Kurzarbeit
IST-ENTGELT: Das Ist-Entgelt ist das tatsächlich bei Kurzarbeit erzielte Arbeitsentgelt
FIKTIVE ENTGELT: Das Fiktive-Entgelt sind 80% des Unterschiedbetrags zwischen Ist- und Soll-Arbeitsentgelt
Beide Beträge zusammen bilden den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung. Der Höchstzuschuss von 367,97 € (für 2020) gilt also bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht als Obergrenze!
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